Ab 11. Januar 2021 gilt die aktuelle Verordnung des Landes:
Kontaktbeschränkungen:
- Private Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Raum sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie einer weiteren, nicht zum Haushalt gehörenden Person gestattet.
- Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es zwingende persönliche Gründe erfodern (Betreuung Minderjähriger oder pflegebedürftiger Personen)
Veranstaltungen:
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
- Anderweitige Veranstaltungen sind mit bis zu 10 Personen und nach Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde erlaubt. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht.
Mund-Nasen-Bedeckung:
Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen und einer Unterschreitung des Mindestabstands von eineinhalb Metern eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Besucher und Kunden während des Aufenthalts in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind
- Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Ausnahmen: Am Arbeitsplatz bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern; weitere Ausnahmen nur auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung
- Bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres.
- Überall dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Märkte, Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei öffentlichen Veranstaltungen auch mit festem Sitzplatz).
- Schüler ab der Klassenstufe 5 und der Berufsbildungszentren auch im Unterricht
- In der Gastronomie bei der Abholung von Speisen
- Beim Besuch von Gottesdiensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten
- In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, Praxen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens
Betretungsbeschränkungen:
- Bei einer dem Publikumsverkehr zur Verfügung stehenden Gesamtfläche bis 800 qm gilt eine Beschränkung auf 1 Person pro 15 qm
- 4 Personen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands unabhängig von der Gesamtfläche immer anwesend sein.
- Alle städtischen Dorfgemeinschafts- und Bürgerhäuser, Hallen sowie Vereinsheime im Stadtgebiet Wadern sind für private Feiern und Veranstaltungen sowie die übliche Vereinsnutzung bis auf Weiteres gesperrt. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung für unabweisbare oder gesetzlich vorgeschriebene Versammlungen, Besprechungen und Sitzungen von Vereinen, Organen, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Tätigkeiten der Parteien und Wählergruppen. Diese sind rechtzeitig vorher bei der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen.
Betriebsuntersagungen/Schließung von Einrichtungen:
Bitte beachten Sie hierzu immer die tagesaktuellen Gerichtsentscheidungen!
Untersagt ist die Öffnung von:
- Gaststätten und Gastronomiebetriebe, auch Betriebskantinen - ausgenommen Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke; der Betrieb von Rastanlagen und gastronomischen Betrieben an Autohöfen ist erlaubt
- Freizeit- und Amateursportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Ausnahme ist der Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt)
- Messen, Kinos, Museen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
- Ausgenommen hiervon sind öffentliche Spielplätze, Wildparks, Zoos und Bibliotheken sowie Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe
- Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die zur Verfügungsstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende zulässig. Reisebusreisen und Schiffsreisen sind untersagt.
- Erbringung sexueller Dienstleistungen ist untersagt
Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist.
Von dem Verbot ausgenommen sind:
- Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochenmärkte deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebensmitteln
- Abhol- und Lieferdienste
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
- Banken und Sparkassen
- Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reformhäuser
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels
- Tankstellen, Raststätten
- Reinigungen und Waschsalons
- Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen
- Online-Handel
- Babyfachmärkte
- Werkstatt und Reparaturannahmen
- Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe
- Großhandel
- karitative Einrichtungen
Einreisende und Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet (Richtlinie RKI) sind verpflichtet, sich bei der Ortspolizeibehörde zu melden sowie eine digitale Einreisemeldung auszufüllen. Es gelten die aktuellen Bestimmungen zu den Quarantänemaßnahmen. Bitte füllen Sie dazu das untenstehende Formular aus und senden es an kod@wadern.de.
Formular Reiserückkehrer
Liste der Risikogebiete