Newsdetail

covid-19, * NEWS, Startseite

Neuigkeiten zur Maskenpflicht

Seit dem 29. Juni besteht die Maskenpflicht für Gäste in Restaurants nicht mehr,. Für das Personal gilt sie nur noch, wo kein Mindestabstand eingehalten werden kann.

image-105973
Maskenpflicht im Saarland
Alternativ kann auch auf andere Mund-Nasen-Bedeckungen zurückgegriffen werden wie Tücher, Loop-Schals, Schals etc. Medizinische Masken sollten dem medizinischen und pflegerischen Personal vorbehalten sein. Durch die Kommunen wurden in der letzten Woche an jeden Saarländer/jede Saarländerin ab 6 Jahren 5 Einwegmasken der Landesregierung verteilt.  Hinweise zur Verwendung der Masken

Wo muss die Maske getragen werden?

Auszug aus der aktuellen Rechtsverordnung des Saarlandes vom 29. Juni 2020:

§ 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-­Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, haben folgende Personengruppen eine Mund-Nasen-­Bedeckung zu tragen:
  1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,
  2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und in den zugehörigen Wartebereichen alle Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
  3. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei der aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht,
  4. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung oder Leistungserbringung entgegenstehen,
  5. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist.
(3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge), diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.

Wo kann man Mehrwegmasken erhalten?

Wir haben eine kleine Online-Recherche erstellt und mögliche Masken-Bezugsquellen aufgelistet. Falls Sie selbst Masken nähen, melden Sie sich gern bei uns unter 06871 5070. Merzig-Wadern/Saarland
  • Maß- und Änderungsschneiderei Stoffwechsel, Merzig
  • Krisam Orthopädie Centrum, Sanitätshaus in Losheim
  • "Stoff Hoff", Merziger Str. 11 in Losheim
  • Schneiderei Wagner, Saareckstr. 5, 66663 Merzig-Schwemlingen (Anfagen per Telefon: 0151/15742034 oder 06861/9080739)
  • Schneiderei Fingerhütchen, Zum Röderwald 5, 66687 Wadern-Noswendel (Anfragen per Telefon: 0177/7485407), per Mail schneidereiFingerhuetchen@freenet.de
  • Schneiderin Bianca Blees, Am Herrenland 4, 66687 Wadern-Büschfeld (Anfragen per Telefon: 0162 7133253, per Mail aenderungschneiderei.blees@gmail.com
  • JVA Saarbrücken: Bestellung an arbeitsverwaltung@jvasb.justiz.saarland.de oder 0681 5807148. Zum Bestellformular
Online Shop