Jugendschutzgesetz

Warum Jugendschutz?

Jugendschutz ist wichtig - darüber sind alle einig

Jugendschutz soll dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche nicht durch einzelne Menschen, gesellschaftliche Gruppen oder gesamtgesellschaftliche Erscheinungen in ihrer Entwicklung gestört oder geschädigt werden, ehe sie es gelernt haben, Gefährdungen selbst zu erkennen und entsprechend zu handeln.

Ob Alkoholausschank, Verkauf von Tabakwaren, Abgabe von Filmen oder Computerspielen, all dies klärt das geänderte Jugendschutzgesetz, das seit dem 01.09.2007 in Deutschland gültig ist.

Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes stellen für Eltern und Jugendliche als auch für Gewerbetreibende und Veranstalter Orientierungshilfen dar.

Wichtig ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis angewandt und die Anwendungen ständig kontrolliert werden.

Eltern, Kinder und Jugendliche müssen aber auch über die Ziele des Jugendschutzgesetzes informiert werden. Dies ist eine Aufgabe des Jugendamtes. Die wesentlichen Punkte des Jugendschutzgesetzes sind in einer Tabelle zusammengefasst, die als PDF-Datei herunter geladen werden kann.

 

 

Begriffserläuterungen:

Öffentlichkeit: Viele Vorschriften des JuSchG gelten nur in der Öffentlichkeit. Dies sind Orte, die jedem ohne weiteres zugänglich sind. Die Vorschriften gelten also z. B. nicht für private Feiern. In allen Fällen, die nicht so eindeutig sind, sollte man sich beim Jugendamt oder Ordnungsamt erkundigen.

Kinder: Personen unter 14 Jahren

Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

Personensorgeberechtigte Person sind Vater, Mutter oder der Vormund

Erziehungsbeauftragte Person nimmt Erziehungsaufgaben nach Vereinbarung mit den Eltern wahr, z.B. die Begleitung eines Jugendlichen in eine Disco. Das kann jede Person über 18 Jahren sein, die in der Lage ist, die vereinbarten Erziehungsaufgaben zu erfüllen.

Die zuständige Behörde ist für die Durchführung bzw. Überwachung der Bestimmungen zuständig. Damit sind die Kommunalverwaltungen und / oder die örtlichen Polizeibehörden gemeint.

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