Ratten sind besonders anpassungsfähige Tiere und heute weltweit verbreitet. Man trifft sie besonders oft in Siedlungsgebieten an, da dort optimale Lebensbedingungen herrschen, die oft durch den Menschen selbst geschaffen werden. Dabei spielen begünstigende Faktoren wie ein geschützter Lebensraum in beispielsweise der Kanalisation, Kellern, Gebäuden, Tierställen, Deponien sowie eine dauerhaft vorhandene Nahrungsquelle in Form von weggeworfenen Abfällen und Müll eine bedeutende Rolle.
Auch die schnelle Fortpflanzungsfähigkeit führt zu einer stetig steigenden Population von Ratten. Die Tiere sind auch Überträger von Krankheiten, wie zum Beispiel von Salmonellose oder Leptospirose. Zudem können durch sie auch wirtschaftliche Schäden verursacht werden.
Eine Eindämmung der Rattenpopulation kann durch geeignete Präventionsmaßnahmen und durch eine aktive Bekämpfung der Tiere sowohl von Seiten der Stadt Wadern als auch durch die Bürgerinnen und Bürger selbst vorgenommen werden.
Zeigen Sie jeden Rattenbefall in der Stadt Wadern bei der Ortspolizeibehörde an:
Ordnungsamt@wadern.de
Ratten können verschiedene gesundheitliche Risiken mit sich bringen, darunter:
Vorsorgemaßnahmen gem. § 3 RattV SL
Verpflichtete sind dazu verpflichtet, Umständen entgegenzuwirken, die die Vermehrung von Ratten begünstigen.
Insbesondere sind nach Möglichkeit Ansammlungen von Abfällen, Schutt, Gerümpel und dergleichen an allen Orten zu vermeiden oder zu beseitigen, die den Ratten leicht zugänglich sind, wie Lager, Gebäudeteile, Hofräume, Viehställe oder Bachufer (gem. § 3 Abs. 1 RattV SL).
Die Rattenbekämpfungsverordnung (RattV SL) schreibt vor, dass es Aufgabe der Bürgerinnen und Bürger ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der Vermehrung von Ratten entgegenzuwirken. Hier sind einige Empfehlungen, um Ratten in Ihrem Haus oder Garten zu vermeiden:
Die Prävention von Rattenbefall und die Bekämpfung von Ratten sind von essentieller Bedeutung, um gesundheitliche Risiken zu minimieren und eine hygienische und sichere Umgebung gewährleisten zu können.
Jeder Rattenbefall in der Stadt Wadern ist der Ortspolizeibehörde gem. § 4 Abs. 1 S. 1 RattV SL unter folgender E-Mail-Adresse: Ordnungsamt@wadern.de anzuzeigen.
Ist anzunehmen, dass Ratten von Nachbargrundstücken oder sonstigen anderen Stellen zugewandert sind, ist darauf in der Anzeige besonders hinzuweisen gem. § 4 Abs. 1 S. 2 RattV SL.
Die Anzeige sollte zudem folgende Angaben umfassen: Name, Anschrift, Telefonnummer des Meldenden und Ort des Rattenbefalls.
Die Rattenbekämpfungsverordnung des Landes Saarland (RattV SL) sieht vor, dass Eigentümer, Pächter, Mieter oder sonstige Besitzer zur Rattenbekämpfung verpflichtet sind nach § 2 RattV SL. Dabei ist es wichtig, zwischen der Zuständigkeit von Privatpersonen und der von kommunalen Gebietskörperschaften zu differenzieren.
Bürgerinnen und Bürger als Privatpersonen sind dazu verpflichtet, bei einem Rattenbefall ihr Grundstück, Gebäude, Raum oder dergleichen zu überwachen, Maßnahmen zur Rattenbekämpfung zu ergreifen und tote Ratten unschädlich zu beseitigen. Unter diesen Maßnahmen sind zum Beispiel die Verwendung von Rattenfallen oder -ködern nach § 6 RattV SL zu verstehen. Auch eine Fachfirma kann zur Rattenbekämpfung und -entsorgung beauftragt werden. Geeignete Unternehmen können sie den gängigen Telefonbüchern unter der Rubrik „Schädlingsbekämpfung“ sowie dem Internet entnehmen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Kosten für die private Rattenbekämpfung und -entsorgung nicht von der Stadt erstattet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer den gesetzlichen Verpflichtungen zur Rattenbekämpfung gemäß § 2 der Rattenbekämpfungsverordnung des Saarlandes (RattV SL) nicht nachkommt. In solchen Fällen greift die Ortspolizeibehörde aus Gründen der Gefahrenabwehr gem. § 1 Abs. 2 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) ein und erlässt eine Verfügung gegen die betreffende Person, in der ihr die Schädlingsbekämpfung auferlegt wird. Diese Maßnahme basiert auf § 17 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes.
Zur Bekämpfung dürfen nur von der biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassene Bekämpfungsmittel nach der neuesten veröffentlichen Liste verwendet werden. Führt der Verpflichtete die Bekämpfung nicht selbst durch, hat der Auftragnehmer die Zulassung der von ihm benutzen Mitteln nachzuweisen gem. § 5 Abs. 1 RattV SL.
Für eine Liste der zugelassenen Bekämpfungsmittel nach der neusten Veröffentlichung des biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, klicken Sie bitte auf den folgenden Link: umweltbundesamt.de .. / 2023_oktober_ss_18_liste.pdf
Die Stadt Wadern legt großen Wert auf die Gesundheit und Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger. Daher setzen wir uns aktiv für die Bekämpfung von Ratten in unserer Gemeinde ein.
Im Falle vermehrter Meldungen über Rattenbefall in einem bestimmten Bereich, sei es ein Straßenzug, ein Ortsteil oder ein Stadtteil, ergreifen wir Maßnahmen. Diese erfolgen in Absprache mit dem Baubetriebshof. Unsere engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind speziell geschult, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die Rattenpopulation einzudämmen. In einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren, bei Bedarf auch häufiger, beauftragen wir außerdem eine Fachfirma, jeden zweiten Abwasserkanalschacht mit einem zugelassenen Giftköder auszulegen. Zuletzt wurde diese Maßnahme im September 2023 durchgeführt.