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Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen. Nähere Informationen enthält die beigefügte Pressemitteilung.

So hat auch die Stadt Wadern den Link zum Online-Portal des BfJ www.fuehrungszeugnis.bund.de gesetzt.

Einfaches Führungszeugnis

Grundlage: § 30 Bundeszentralregistergesetz
Es gibt zwei Arten des polizeilichen Führungszeugnisses:
für private Zwecke (z.B. neuer Arbeitgeber) und für Behörden. Die genaue Anschrift der Behörde und der Verwendungszweck sind anzugeben.

Voraussetzungen
Der Antrag kann nur unter Vorlage eines Personalausweises /Reisepasses gestellt werden. Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

Gebühr
13 € sind bei Antragstellung zu entrichten.

 

Erweitertes Führungszeugnis

Grundlage: § 30 a Bundeszentralregistergesetz
Ein erweitertes Führungszeugnis kann beantragt werden, wenn es per Gesetz vorgesehen ist oder in bestimmten Fällen benötigt wird:

  • Prüfung der persönlichen Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72 a SGB VIII
  • Ausübung einer sonstigen beruflichen oder ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen
    Ausübung einer Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt mit Minderjährigen aufzunehmen.

Voraussetzungen
Der Antrag kann nur unter Vorlage eines Personalausweises/Reisepasses gestellt werden. Persönliches Erscheinen ist erforderlich. Eine schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers bzw. des Einrichtungsträgers auf Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses ist vorzulegen.

Hinweis: Die schriftliche Aufforderung sollte die Bestätigung enthalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen!
(§ 30 a Abs. 2 BZRG)

Gebühr
13 € sind bei Antragstellung zu entrichten.

EU-Führungszeugnisse

Grundlage: § 30 b Bundeszentralregistergesetz
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können beantragen, dass in ihr Führungszeugnis nach den §§ 30 oder 30a des Bundeszentralregistergesetzes die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen wird (Europäisches Führungszeugnis).

Nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern ist derzeit bei folgenden Staaten damit zu rechnen, dass diese aufgrund ihres aktuell geltenden innerstaatlichen Rechts keine Auskünfte aus ihrem Strafregister für ein Europäisches Führungszeugnis erteilen werden: Lettland, die Niederlande, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien und Ungarn. Aktualisierte Informationen in diesem Zusammenhang stellt das Bundesamt für Justiz künftig auf seiner Homepage (www.bundesjustizamt.de) zur Verfügung.

Voraussetzungen
Personalausweis/Reisepass oder Nationale Identitätskarte des jeweiligen Landes. Persönliches Erscheinen ist erforderlich. 

Gebühr
17 € sind bei Antragstellung zu entrichten.

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