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Foto: A. Treitz

Der Stadtrat der Stadt Wadern beschließt in seiner Sitzung am 18.11.2021 folgende Satzung, welche die Satzung der Stadt Wadern vom 07.05.1987 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Büschfeld" aufhebt gemäß § 12 Abs. 1 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. S. 776) und § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch in der Neufassung vom 03. November 2017 (BGBI. l. S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBI. S. 1728):

§ 1
Die Satzung der Stadt Wadern über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Büschfeld" vom 07.05.1987 wird nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 162 Abs. 2 Nr. 1 BauGB aufgehoben.
 
§ 2
Die Aufhebung des Sanierungsgebietes umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb des im anliegenden Lageplan abgegrenzten räumlichen Geltungsbereiches. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und kann während der allgemeinen Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.
 
§ 3
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit der Bekanntmachung rechtverbindlich.

Wadern, 13.05.2022

Bürgermeister

Hinweise:
1.    Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
2.    Gemäß § 12 Abs. 6 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetztes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2020 (Amtsbl. S. 776) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
3.    Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Stadtverwaltung der Stadt Wadern, Marktplatz 13, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
4.    Die Ausfertigung der Satzung ist am 13.05.2022 erfolgt.

Wadern, den 13.05.2022

Bürgermeister
 

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