Vergnügungssteuer

Durch die Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 20. Juni 2012 wurde die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wadern rückwirkend zum 01. März 2013 den Änderungen entsprechend angepasst und vom Stadtrat beschlossen.

Im Wesentlichen besteht die Veränderung in Gesetz und Satzung darin, dass die Vergnügungssteuer nun eine Fälligkeitssteuer ist, d.h., dass die Steuerschuld gegenüber der Stadt Wadern unter Verwendung der entsprechenden Anlagen 1 bis 3b von dem jeweiligen Aufsteller selbst errechnet und entrichtet wird.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit wurd nun das Einspielergebnis des einzelnen Automaten – anhand der jeweiligen Zählwerkausdrucke – die Grundlage zur Steuerberechnung bilden.

Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit und Musikautomaten ist – wie zuvor – die Anzahl der aufgestellten Geräte die Basis der Steuer.

Die Fälligkeiten und Zahlungstermine der Vergnügungssteuer sind folgender Auflistung zu entnehmen:

Fälligkeit der Vergnügungssteuer // Spätester Zahlungstermin
01. April* // 15. April*
01. Juli* // 15. Juli*
01. Oktober* // 15. Oktober*
01. Januar* // 15. Januar*

*des jeweiligen Kalenderjahres

Weiter haben Sie hier die Möglichkeit das Vergnügungssteuergesetz wie auch die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wadern und die dazugehörigen Anlagen einzusehen.

Gemäß Beschluss des Stadtrates der Stadt Wadern vom 18. Dezember 2020 wird die Vergnügungssteuer nach derzeitig geltenden Rechtsvorschriften erhoben, bis eine neue Satzung durch den Stadtrat der Stadt Wadern beschlossen wurde. Die neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wadern ist nun im Downloadbereich verfügbar.

 

 

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