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Die Reform ist keine Entscheidung der Stadt Wadern. Sie setzt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – und das daraus entstandene Grundsteuerreformgesetz – um. Die Richterinnen und Richter hatten die bisherige Rechtslage 2018 für verfassungswidrig erklärt. Die Besteuerung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ist ab 2025 verpflichtend vorgeschrieben. Die bisherige Berechnung hatte den Mangel, dass die Wertentwicklungen von Grundstücken über Jahrzehnte nicht berücksichtigt wurden und es so zu Ungleichbehandlungen kam. Die Folge war, dass Eigentümer älterer Immobilien z. B. für vergleichbare Grundstücke teilweise jahrelang deutlich weniger Grundsteuer als Eigentümer jüngerer Immobilien bezahlten.

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Infolgedessen musste der Bundesgesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke ab dem Jahr 2025 auf neue Füße stellen.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können von den Städten und Gemeinden flexibel eingesetzt werden. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor der Haustür ausgegeben.
Das, was unsere Stadt lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“.

Die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform mehr als 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid) und diese dürfen davon auch nicht abweichen. Sie wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.

Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuerbescheid der Kommune:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer

 

Bei Fragen zur Bewertung der Grundstücke oder zum Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich an das Finanzamt Saarlouis. Telefonisch unter der Hotline Grundsteuerreform 0681/5016266 bzw. 06831/4490 oder schriftlich über ELSTER oder per E-Mail an poststelle@fasls.saarland.de oder per Post an: Finanzamt Saarlouis, Gaswerkweg 25, 66740 Saarlouis.

Bei Fragen hinsichtlich des Hebesatzes oder der Höhe der Grundsteuerzahllast wenden Sie sich an die Stadt Wadern. Telefonisch unter 06871/507-0 oder per E-Mail an steuern@wadern.de oder per Post an Stadt Wadern, Markplatz 13, 66687 Wadern.

Sollten Sie begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid:

Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständige Finanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.

Bitte beachten Sie auch hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.

Auch nach Ablauf der Frist von 1 Monat kann eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids und Grundsteuermessbescheids in Betracht kommen: Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Änderung eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt.

Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Möglich ist zudem, das zuständige Finanzamt aufzusuchen und dort den Einspruch zur Niederschrift einzulegen.

Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid:

Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kommune Widerspruch erheben.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.

Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.

Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Stadt Wadern unter Umständen den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach Mitteilung des Finanzamts über die erfolgte Fortschreibung wird die Stadt Wadern einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen.

Berücksichtigen Sie hierzu auch unser Merkblatt zum Eigentumswechsel.

Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch im Saarland, zu längeren Bearbeitungszeiten.

Bitte beachten Sie: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt.

Die Höhe der Grundsteuer im Einzelfall ab 2025, hängt in erster Linie von der Wertentwicklung des betreffenden Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab. Ziel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war es, die Grundsteuerlast gerechter auf die verschiedenen Grundstücke zu verteilen. Verschiedene Faktoren wie z.B. Grundstückslage, Gebäudealter, mögliche Modernisierungsmaßnahmen oder die Höhe der Mietniveaustufe in der betreffenden Gemeinde beeinflussen die Wertermittlung. Die Neufestlegung der Hebesätze durch die Kommunen muss erfolgen, weil sich durch die Reform die Grundsteuermessbeträge verändert haben.

Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Kommune nach Umsetzung der Grundsteuerreform ab 2025 ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Grundsteuerreform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.

Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer der Höhe nach unverändert bleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.

Die Grundsteuer wird zunächst durch die Stadt Wadern festgesetzt und Sie erhalten dazu Ihren Steuerbescheid.

Das zuständige Finanzamt hat die Stadt Wadern über die gewährten und beschiedenen AdV- Anträge informiert. Wenn Ihnen ein Schreiben des Finanzamts mit einer Anerkennung der Aussetzung der Vollziehung vorliegt wird diese auch durch die Stadt Wadern berücksichtigt. Die Fälligkeit der Grundsteuer wird in diesem Fall hinausgeschoben, bis die Stadt Wadern vom Finanzamt neue Informationen erhält.

Auf der Seite des Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft finden Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform im Saarland: Allgemeine Informationen - saarland.de.

 

Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I, S. 1119) sowie § 25 Grundsteuergesetz - GrStG - vom 15. September 2021 (Amtsblatt I, S. 2372) und § 16 Gewerbesteuergesetz - GewStG – vom 15.Oktober 2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert am 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108) hat der Stadtrat der Stadt Wadern am 6. Dezember 2024 folgende Hebesatzsteuersatzung beschlossen:

§ 1

Für die Erhebung der Realsteuern in der Stadt Wadern werden die Hebesätze für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

                                                                                                             

1. Grundsteuer

      a)      Grundsteuer A                                                                                                                 320 v.H.                

                für land- und forstwirtschaftliche Betriebe                                                            

      b)     Grundsteuer B                                                                                                                460 v.H.   

                für die bebauten Grundstücke       

                                                                                                                                                                        

2.   Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag                                                                              445 v.H.                                 

Wadern, 6. Dezember 2024  

Der Bürgermeister

Jochen Kuttler

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß §12 Abs. 3 KSVG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß §12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen.

 

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