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Anmeldung

  • Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1 Meldegesetz Saarland).
  • Seit 1. November 2015 ist die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters zur Um- bzw. Anmeldung notwendig. Sie können hier das erforderliche Formular abrufen.
  • Wohnung im Sinne des § 15 Meldegesetz ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
  • Die Anschrift im Personalausweis muss bei dieser Gelegenheit aktualisiert werden.
  • Voraussetzung: Personalausweis bzw. Reisepass, eigenhändige Unterschrift auf dem Anmeldeformular.

Abmeldung

  • Eine Abmeldung am bisherigen Wohnort ist für die Fälle eines Umzuges innerhalb der BRD nicht mehr erforderlich.
  • Eine Abmeldung muss weiterhin innerhalb zwei Wochen erfolgen, wenn eine Zweitwohnung aufgegeben wird oder wenn ein Wegzug ins Ausland stattfindet.
  • Voraussetzung: Personalausweis bzw. Reisepass, eigenhändige Unterschrift auf dem Abmeldeformuar
  • Die Abmeldung kann auch schriftlich vorgenommen werden.

Wechsel der Hauptwohnung 

  • Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
  • Diese sind nicht frei wählbar, sondern bestimmen sich nach der zeitlich überwiegenden Nutzung.
  • Der Wechsel der Hauptwohnung muss ebenfalls innerhalb einer Woche nach Beziehen der neuen Hauptwohnung bei der zuständigen Meldebehörde vorgenommen werden. Hierbei ist anzugeben, ob die bisherige Hauptwohnung evtl. als Nebenwohnsitz beibehalten wird oder ob diese abgemeldet werden soll.

Ummeldung

  • Wenn Sie innerhalb der Stadt Wadern umziehen, müssen Sie sich nur "ummelden".
  • Die Anschrift im Personalausweis muss bei dieser Gelegenheit aktualisiert werden.

Eine Aufenthaltsbescheinigung bzw. Meldebescheinigung wird zur Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt benötigt. (Gebühr 7,00 €)

Voraussetzung:
Personalausweis bzw. Reisepass

Eine Lebensbescheinigung wird zur Vorlage bei Versicherungen und Rententrägern benötigt.

Lebensbescheinigungen sind gebührenfrei.

Voraussetzung:
Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses

Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen. Nähere Informationen enthält die beigefügte Pressemitteilung.

So hat auch die Stadt Wadern den Link zum Online-Portal des BfJ www.fuehrungszeugnis.bund.de gesetzt.

Einfaches Führungszeugnis:
Grundlage: § 30 Bundeszentralregistergesetz

Es gibt zwei Arten des polizeilichen Führungszeugnisses:
für private Zwecke (z.B. neuer Arbeitgeber) und für Behörden. Die genaue Anschrift der Behörde und der Verwendungszweck sind anzugeben.

Voraussetzungen:
Der Antrag kann nur unter Vorlage eines Personalausweises /Reisepasses gestellt werden. Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

Gebühr:
13 € sind bei Antragstellung zu entrichten.

Erweitertes Führungszeugnis
Grundlage: § 30 a Bundeszentralregistergesetz

Ein erweitertes Führungszeugnis kann beantragt werden, wenn es per Gesetz vorgesehen ist oder in bestimmten Fällen benötigt wird:

  • Prüfung der persönlichen Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72 a SGB VIII
  • Ausübung einer sonstigen beruflichen oder ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen
  • Ausübung einer Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt mit Minderjährigen aufzunehmen.

Voraussetzungen:
Der Antrag kann nur unter Vorlage eines Personalausweises/Reisepasses gestellt werden. Persönliches Erscheinen ist erforderlich. Eine schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers bzw. des Einrichtungsträgers auf Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses ist vorzulegen.
Hinweis: Die schriftliche Aufforderung sollte die Bestätigung enthalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen!
(§ 30 a Abs. 2 BZRG)

Gebühr:
13 € sind bei Antragstellung zu entrichten.

Die Eintragung einer Auskunftssperre kann beantragt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, durch den Ihnen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Der Antrag muss stichhaltig begründet sein.


Voraussetzungen:

  • Schriftlicher Antrag oder persönliche Vorsprache im Bürgerbüro
  • Nachweise (z.B. Urteile, Strafanzeigen) zur Glaubhaftmachung der Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen

Mit Übermittlungssperren können Sie das Übermitteln Ihrer Meldedaten an bestimmte Institutionen ausschließen.

Folgende Übermittlungssperren können Sie hier bei Ihrer Meldebehörde einrichten:

  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger  von   Wahlvorschlägen
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
  • Auskünfte an Adressbuchverlage
  • Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Die Übermittlungssperren werden nur für den aktuellen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle vorhandenen Wohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden einrichten.
Hier finden Sie das Formular dazu.

Das Einrichten von Übermittlungssperren ist kostenfrei. 

Die amtl. Beglaubigung darf nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass
1. die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
2. die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde
3. für interne Zwecke/eigenes Verwaltungsverfahren
benötigt wird. (§ 33 SVwVfG/Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz)

Wichtig:
Ist das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Ablichtung für private Zwecke und nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
Die amtl. Beglaubigung kann grundsätzlich nur durchgeführt werden, sofern die vorgelegten Schriftstücke in deutscher Sprache gehalten sind. Bei Schriftstücken in fremder Sprache ist im Allgemeinen eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers erforderlich. Die Übersetzung soll mit der Abschrift/Kopie vom Übersetzer fest verbunden werden; die Verbindungsstellen sind mit dem Siegel des Übersetzer zu versehen.

Bei der Beglaubigung von ausländischen öffentlichen Urkunden (Personenstandsurkunden/ gerichtl. und notariellen Urkunden/Urkunden und Bescheinigungen von Verwaltungsbehörden) ist zudem zu beachten, dass die Echtheit der vorgelegten Urkunde durch einen Legalisationsvermerk einer deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft, deutsches Konsulat, deutscher Honorarkonsul) im betreffenden Herkunftsland bestätigt sein muss (§ 13 Konsulargesetz/KonsG). Ersatzweise reicht als Bestätigung der Echtheit der Urkunde die „Haager Apostille“ aus, sofern der Herkunftsstaat dem Haager Abkommen beigetreten ist. Personenstandsurkunden der CIEC-Übereinkommens-Staaten (Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Litauen, Estland, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Polen, Portugal, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei) können als mehrsprachige Auszüge vorgelegt werden.
Durch bilaterale Verträge hat die Bundesrepublik Deutschland öffentliche Urkunden der betroffenen Vertragsstaaten von der Legalisation befreit: Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweiz.

Notwendige Unterlagen:
Original und Fotokopie des zu beglaubigenden Schriftstücks (evtl. mit Übersetzung und Legalisationsvermerk)

Eine Beglaubigung kann nicht vorgenommen werden,
wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ausschließlich anderen Behörden durch Rechtsvorschrift (§ 33 Abs. 1, 6. Halbsatz SVwVfG) vorbehalten ist:

  • Deutsche Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen ausschließlich von den Standesämtern beglaubigt
  • Grundbuchauszüge dürfen nur durch die Grundbuchämter beglaubigt
  • Auszüge aus dem Handelsregister dürfen nur von den zuständigen Gerichten beglaubigt
  • Lagepläne dürfen nur durch die Katasterämter beglaubigt
  • Vorsorgevollmachten dürfen nur durch die Betreuungsbehörden oder den Notar beglaubigt
  • Betreuerbestellungen oder Erbscheine dürfen nur durch die zuständigen Amtsgerichte beglaubigt
  • Notarielle Beglaubigungen oder Beurkundungen dürfen nur durch die Notare beglaubigt

werden.
 

Notwendige Unterlagen:
Original und Fotokopie des zu beglaubigenden Schriftstücks

Gebühren:
Vom Amt erstellte Kopien je Urkunde 10,00 €
Vom Kunden erstellte Kopien je Seite 3,00 €

Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften:
Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird. D.h. die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, muss immer persönlich vorsprechen. Unterschriftsbeglaubigungen sind nicht für privatrechtliche Zwecke möglich.
Ebenso wenig dürfen Unterschriften für Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, standesamtl. Angelegenheiten, Hypotheken,-, Kreditsachen, Löschungsbewilligungen, Vereinsangelegenheiten, Texte in ausländischer Sprache sowie Abschriften ohne dazu gehörigen Text beglaubigt werden.

Unterschriftsbeglaubigungen die ausländischen Dienststellen (konsularischen Vertretungen/Botschaften etc.) vorgelegt werden sollen, können nicht beglaubigt werden. Es handelt sich hierbei nicht um inländische Behörden und dient auch nicht einem Verwaltungsverfahren. Hier kann nur ein Notar die Unterschrift beglaubigen.

Gebühren:
Beglaubigung von Unterschriften: je 2,55 €

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