Company Logo
Foto: A. Treitz

Auf dieser Seite finden Sie alle derzeit geplanten Maßnahmen im Stadtgebiet.

Ansprechpartner

Isabella Sicks
Tel.: 06871 507-452
isicks@wadern.de

Die Stadt Wadern schreibt derzeit im Zuge der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie den bestehenden Lärmaktionsplan der Stufe II fort. Die EU verfolgt mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG das Ziel, „schädliche Lärmbelästigungen zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern“.
Zuständig für die Erarbeitung der Lärmkarten und der darauf aufbauenden Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind im Saarland die Gemeinden und Städte. Im Anschluss an die Beteiligung der Öffentlichkeit hat der Stadtrat der Stadt Wadern den Lärmaktionsplan am 27.09.2018 beschlossen.

Wenn Sie Fragen zum Lärmaktionsplan haben, wenden Sie sich gern per E-Mail an Isabella Sicks isicks@wadern.de

 

Der Landesentwicklungsplan (LEP) wird den kommunalen Spitzenverbänden, weiteren betroffenen Verbänden sowie Privatpersonen und den angrenzenden Ländern zur Stellungnahme vorgelegt.

Im neuen Landesentwicklungsplan Saarland 2030 wurden beide Teilabschnitte zusammengefasst. Leitgedanke war eine ziel- und bedarfsorientierte soziale, infrastrukturelle wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Entwicklung des Landes. Der LEP gilt für das gesamte Saarland und ist Grundlage für Regionalpläne und kommunale Bauleitplanung.

Der Entwurf des LEP 2030 einschließlich der Planbegründung, der textlichen und zeichnerischen Festlegungen und des Umweltberichtes stehen unter https://beteiligung-regionalplan.de/saarland3/  zu jedermanns Einsichtnahme zur Verfügung. Ergänzend dazu kann unter dem Link  https://geoportal.saarland.de/gdz6859   im Geoportal des Saarlandes die Plankarte des LEP-Entwurfs digital und interaktiv erkundet werden.

Der Stadtrat Wadern hat in seiner Sitzung am 25.01.2024 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Neubau der Kita Morscholz“ in der Stadt Wadern im Stadtteil Morscholz gefasst (Geltungsbereich siehe Abbildung). Gem. § 2 Abs. 1. Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Das Planungsziel des Bebauungsplanes „Neubau der Kita Morscholz“ liegt in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Neubau einer größeren Kindertagesstätte, da die bestehende Kita durch ihr limitiertes Platzangebot nicht mehr dem heutigen Bedarf genügt und Erweiterungs- und Sanierungsmöglichkeiten sich schwierig gestalten. Die Stadt Wadern plant den Abriss der alten Kindertagesstätte „Rappelkiste“ und den Neubau eines Gebäudes mit zwei Regelgruppen und zwei Krippengruppen. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, das Gebäude bei steigendem Bedarf, um eine Gruppe zu erweitern.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im westlichen Bereich des Stadtteils Morscholz und hat eine Fläche von ca. 0,6 ha.

Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neubau der Kita Morscholz“, ohne Maßstab, genordet.

Weiterhin hat der Stadtrat Wadern in seiner Sitzung am 25.01.2024 den Entwurf des Bebauungsplans „Neubau der Kita Morscholz " gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Bebauungsplan wird gem. BauGB § 13 a (Bebauungspläne der Innenentwicklung) i.V.m. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren entwickelt. Entsprechend wird bekannt gemacht:

dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach BauGB § 2 Abs. 4 aufgestellt wird; vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen;

dass der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gegeben wird.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Entwürfe von Bebauungsplan und Begründung in der Zeit vom 16.02.2024 bis 18.03.2024 (jeweils einschließlich) während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Wadern, Bauamt, Zimmer C104, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Wadern (https://ssl.wadern.de/service-rathaus/stadtentwicklung/bauleitplanung) sowie über das landesweite UVP-Portal elektronisch abrufbar.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen und sich zu dem Entwurf und der Niederschrift schriftlich äußern oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse info@wadern.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungsnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.  

Wadern, 19.02.2024

Der Bürgermeister

Jochen Kuttler

Der Stadtrat der Stadt Wadern hat in öffentlicher Sitzung am 29.12.2023 den Bebauungsplan „Mehrfamilienhausbebauung Kleinbahnstraße“ Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Plan und Begründung, bei der Stadt Wadern, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr, Montag und Mittwoch: 13:30 – 15:30 Uhr, Donnerstag: 13:30 – 18:00 Uhr) im Rathaus, Zimmer C104 einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB. Demnach wurde das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a Abs. 2 BauGB durchgeführt. Daher wurde von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Hingewiesen wird weiterhin auf § 12 Abs. 6 KSVG. Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.  die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem nachstehend wiedergegebenen Lageplan zu entnehmen.

Wadern, 04.12.2023

Manfred Paulus, Beigeordneter

Stadt Wadern© 2024