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Nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung zuständig für

  • die Feststellung einer Behinderung,
  • die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB),
  • die Feststellung bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
  • die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen (ab einem GdB von 50) zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen.

Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Einzelne Beeinträchtigungen werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich einen GdB von mindestens 10 ausmachen.

 

Antrag nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Schwerbehindertenrecht 

  • auf erstmalige Anerkennung einer Behinderung
  • wegen Verschlimmerung/Geltendmachung weiterer Behinderungen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Rechtsgrundlage
  • Formulare

Bei den Bürgerdiensten Saar finden Sie Informationen und Formulare

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