Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines
Jugendliche können vor gesundheitlichen Schäden durch ärztliche Untersuchungen bewahrt werden. Hierbei unterscheidet man zwischen:
Erstuntersuchung
Jugendliche dürfen bei ihrem Eintritt in das Berufsleben nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine ausgestellte Bescheinigung hierüber vorliegt. Erforderlich ist eine Erstuntersuchung immer vor der erstmaligen Aufnahme eines unbefristeten oder auf Dauer von mehr als zwei Monaten befristeten Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses.
Erste Nachuntersuchung
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist die Bscheinigung über die zwingend vorgeschriebene erste Nachuntersuchung vorzulegen. Die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Weitere Nachuntersuchungen
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung können sich Jugendliche freiwillig nachuntersuchen lassen.
Außerordentliche Nachuntersuchung
Ergibt eine der vorstehend genannten Untersuchungen, dass der / die Jugendliche hinter dem altersentsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, dass gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind oder dass die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des / der Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind, so soll der Arzt die außerordentliche Nachuntersuchung anordnen. Der Arzt kann bei den Erst- oder Nachuntersuchungen auch Ergänzungsuntersuchungen durch einen Facharzt veranlassen, wenn er dies für die abschließende Beurteilung für erforderlich hält.
Die für diese Untersuchungen notwendigen Berechtigungsscheine mit samt der dazugehörigen Erhebungsbögen zur Vorlage beim Arzt erhalten Sie beim Bürgerbüro.